Rechtsanwältin Gudrun Fuchs - Mandanteninformation Winter 1996/1997
1. Kaufrecht
1.1 Vollständigkeit beim Computerkauf
Wer einen Computer kauft und dem Händler auf einem vorgefertigten
Formular bestätigt, daß die Lieferung ordnungsgemäß
erfolgt ist, erkennt damit noch nicht die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit
der Computeranlage an. Die Richter des Landgerichts München I begründeten
ihre Entscheidung damit, daß der Kunde die Vollständigkeit und
die Funktionsfähigkeit eines Computers erst dann erkennen kann, wenn
er den Computer auch in Betrieb genommen hat.
1.2 Umtausch von Computern
Nach einer weiteren Entscheidung zum Computerkauf hat der Käufer einer
kompletten handelsüblichen Computeranlage ein Recht auf Wandelung (Rückgabe
der Anlage gegen Rückzahlung des Kaufpreises) auch wenn lediglich der
Monitor defekt ist. Als Begründung gaben die Richter an, daß der
Kunde die Computeranlage "aus einer Hand" erworben hatte, um sich bei eventuellen
Problemen sicher zu sein, daß er sich an den richtigen Ansprechpartner
wendet.
Wenn der Käufer sich einzelne Komponenten einer Computeranlage bei einem
anderen Anbieter wiederbeschaffen müßte, hätte er das Risiko,
daß er sich bei später auftretenden Fehlern nicht an den richtigen
Ansprechpartner wendet.
2. Versicherungsrecht
Vom OLG Düsseldorf war folgender Fall zu entscheiden: Der Kläger,
der eine Hausratversicherung abgeschlossen hatte, hatte seine Wohnung am
Abend zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr verlassen. Hierbei zog er die Wohnungstür
lediglich zu, ohne extra abzuschließen. Nachdem eingebrochen wurde,
machte er den Schaden am Hausrat bei seiner Versicherung geltend. Die Versicherung
mußte in diesem Fall bezahlen, da bei so kurzer Abwesenheit keine grobe
Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers gegeben war.
Das OLG München dagegen war von grober Fahrlässigkeit eines Versicherungsnehmers
ausgegangen, der seine Wohnung für fünf Stunden verlassen hatte,
ohne das Sicherheitsschloß abzusperren. Die Versicherung mußte
in diesem Fall nicht bezahlen.
3. Bankrecht
3.1 Bezahlung mit Kreditkarte
Seit einiger Zeit ist die Bezahlung mit einer Kreditkarte nicht mehr aus
dem Geschäftsleben wegzudenken. Aber Vorsicht, die kleinen Plastikkarten
sind für den Kunden nicht immer ungefährlich. Wenn der Kunde mit
der Karte bezahlt hat, kann er die Zahlung, jedenfalls nach Ansicht vieler
Gerichte, nicht mehr widerrufen. Grund hierfür ist, daß die Kreditkarte
als Bargeldersatz dient. Dies kann jedoch zum Beispiel dann zu Härten
führen, wenn der Kunde im Ausland eine Ratenzahlungsverpflichtung eingegangen
ist.
Nach Ansicht der Gerichte kommt es für die Frage, ob der Kunde die Anweisung
gegenüber dem Kreditkartenunternehmen widerrufen kann auf die allgemeinen
Geschäftsbedingungen, also das Kleingedruckte, des Kreditkartenunternehmens
an. Jeder Kunde eines Kreditkartenunternehmens sollte sich daher unbedingt
die allgemeinen Geschäftsbedingungen genau durchlesen.
3.2 Kreditvertrag
Wer bei seiner Bank einen Kredit nimmt, muß oftmals ein Disagio bezahlen.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Disagio in der
Regel als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen. Hierbei sind zwei
Fälle zu unterscheiden:
- Wenn der Kreditnehmer von einem Recht zur Kündigung des Darlehens
wirksam Gebrauch macht, hat die Bank das unverbrauchte Disagio an den Kunden
zu erstatten.
- Wenn die Bank aber auf Wunsch des Kreditnehmers der vorzeitigen Beendigung
eines Darlehensvetrages mit fester Laufzeit zustimmt, verbleibt das
unverbrauchte Disagio in der Regel in vollem Umfang bei der Bank.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Bank das vorzeitig zurückgezahlte Geld
zu einem effektiv höheren Zins als in dem vorzeitig beendeten Darlehensvetrag,
anlegen kann. Dann muß sie sich diesen Vorteil anrechnen lassen.
4. Ordnungswidrigkeitenrecht
Das Amtsgericht Rosenheim hatte den Fall zu entscheiden, daß ein Verkehrsteilnehmer
an einem Samstag im eingeschränkten Halteverbot geparkt hatte. Unter
dem Halteverbotszeichen war ein Zusatzschild angebracht, wonach das Halteverbot
nur an Werktagen gilt. Der Autofahrer war der Ansicht, daß der Samstag
kein Werktag sei. Er
hatte sich jedoch einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht, da der Samstag
den Sonn - und Feiertagen nicht gleichgestellt ist.
© Rechtsanwältin Gudrun Fuchs, Regensburg