Wenn Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben eingesetzt haben, ist der überlebende Ehegatte grundsätzlich in der Verfügung über das vom anderen Ehegatten geerbte Vermögen frei. Etwas anderes gilt jedoch, wenn er eine Schenkung macht, um die Schlusserben zu beeinträchtigen. In diesem Fall kann das beeinträchtigte Kind von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen. Das Oberlandesgericht Hamm hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der überlebende Ehegatte nochmals geheiratet hatte. Innerhalb des ersten Jahres nach der neuen Eheschließung hatte er eine große Schenkung an die zweite Ehefrau gemacht. Der Sohn des Erblassers verlangte von der zweiten Ehefrau ohne Erfolg den von seinem Vater verschenkten Gegenstand. Die Richter begründeten die Abweisung der Klage damit, dass der Erblasser innerhalb eines Jahres auch das gemeinsame Testament mit der ersten Ehefrau anfechten hätte können. Obwohl er dies nicht getan hatte, sahen die Richter keinen Nachteil für seinen Sohn. Die zweite Ehefrau konnte den geschenkten Gegenstand demnach behalten.
(OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2023, Az.: 10 U 28/22)
Kinder, Enkelkinder, soweit ihre eigenen Eltern bereits verstorben sind, Ehegatten und Eltern sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Wer pflichtteilsberechtigt ist, hat einen Anspruch auf Einsicht in die Grundakten beim Grundbuchamt. Hierdurch können die Pflichtteilsberechtigten erkennen, was in der Vergangenheit an andere Personen übertragen wurde. Durch Grundstücksübertragung können Pflichtteilsergänzungsansprüche entstanden sein. Außerdem kann sich der Pflichtteilsanspruch hierdurch erhöhen. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass sogar ein Anspruch auf die Kopien der Kostenrechnung des Gerichts besteht. So kann der Pflichtteilsberechtigte erfahren, von welchem Wert des verschenkten Gegenstandes das Grundbuchamt ausgegangen ist.
(OLG München, Beschluss vom 15.02.2024, Az.: 34 Wx 36/24 e)
Ein handschriftliches Testament muss Wort für Wort mit der Hand geschrieben sein. Das Oberlandesgericht München hatte jetzt entschieden, dass ein Testament, bei dem der Erbe nicht durch handgeschriebenen Namen, sondern nur durch einen Adressaufkleber benannt war, für ungültig erklärt.
(OLG München, Beschluss vom 23.07.2024, Az.: 33 Wx 329/23)
Wenn Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, genügt es, wenn ein Ehegatte den Text schreibt. Das Testament muss jedoch von beiden Ehegatten unterschrieben sein. Das Oberlandesgericht München hatte den Antrag einer angeblichen Erbin abgewiesen, da der Erblasser nicht unterschrieben, sondern nur ein Bild in Form einer Wellenlinie gemalt hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass die Unterschrift zwar nicht leserlich sein muss, eine Wellenlinie oder zum Beispiel xxx genügt jedoch den Formvorschriften einer Unterschrift nicht.
(OLG München, Beschluss vom 05.05.2025, Az.: 33 Wx 289-24 e)
Bankkredit - Vorfälligkeitsentschädigung
Der BGH hat entschieden, dass bei einem Verbraucherkreditvertrag, mit dem eine Immobilie finanziert werden soll, klar und verständlich dargestellt werden muss, wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird. Wenn die Bank für die Berechnung lediglich die Restlaufzeit des Darlehens angibt, ist dies nicht ausreichend. Ein aufmerksamer und verständiger Verbraucher würde hierunter die Gesamtlaufzeit verstehen. In Wahrheit kommt es jedoch auf die Zeit an, in der die Bank den vereinbarten Zinssatz verlangen kann.
(BGH, Urteil vom 03.12.2024 Az.: XI ZR75/23)
Die Rechtmäßigkeit einer Meldung rückständiger Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei bestimmt sich nach Artikel 6 DSGVO. Das bedeutet, dass nur fällige und rückständige Forderungen gemeldet werden dürfen.
(OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2024, Az.: 17 U 2/22)
Die Wirtschaftsauskunftei selbst muss erledigte Forderungen sofort löschen und darf bestrittene Forderungen nicht in ein Schuldnerverzeichnis eintragen. Das Oberlandesgericht Köln hatte jetzt geurteilt, dass eine Wirtschaftsauskunftei Informationen über Zahlungsstörungen, die in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 b ZPO) eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten, nicht länger speichern darf, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet worden ist.
(OLG Köln, Urteil vom 10.04.2025, Az.: 15 U 249/24 )
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